Verordnung
zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung
(Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung –
BestüVAbfV)
Vom 10.
September 1996 (BGBl. I S.
1377), geändert durch VO vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3379)
Auf Grund
des § 41 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise:
§
1 Abfallbezeichnung
(1)
Überwachungsbedürftig sind die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel
gekennzeichneten in der Anlage zu dieser Verordnung genannten verwertbaren
Abfälle.
(2) Die in
dieser Verordnung geregelte Bestimmung der überwachungsbedürftigen Abfälle zur
Verwertung gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.
§
2 Zuordnung im Einzelfall
Die
Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt
nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3379).
§
3 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1 Januar 1999 in Kraft.