Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)
Formblätter*) zur Erstellung des
Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz
Hinweis
Die Formblätter werden außer im Rahmen der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung auch für Zwecke anderer Verordnungen genutzt. Von daher sind die Ausfüllanweisungen der einzelnen Felder zu beachten.
Bei Verwendung von Formblättern zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich:
Deckblatt Abfallwirtschaftskonzept/Abfallbilanz (KB) mit
1. Angaben zum Konzept-/Bilanzpflichtigen,
2. Angaben zu den Betriebsbeauftragten für Abfall,
3. Angabe der dem Deckblatt beigefügten Anlagen zum Abfallwirtschaftskonzept/Abfallbilanz;
Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) mit
1. Angaben zur Abfallherkunft,
2. Angaben zur Abfallbeschreibung,
3. Angaben zu den jährlich anfallenden Abfallmengen;
Formblatt Annahmeerklärung (AE) mit
1. Angaben zum Abfallentsorger,
2. Angaben zur Entsorgungsanlage,
3. Angaben zum Entsorgungsverfahren;
Formblatt Eigenentsorgung (EE) mit Angaben zur Anlagenplanung, zugleich Darstellung der Entsorgungswege für Eigenentsorger;
Formblatt Beiblatt Eigenentsorgung (BE) mit ergänzenden Angaben zur Darstellung der Entsorgungswege für Eigenentsorger bei weiteren Abfällen;
Formblatt Entsorgungswege/Verbleib (EV) mit Angaben zur Darstellung der Entsorgungswege für Abfallerzeuger, die nicht Eigenentsorger sind.
Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.
*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A 4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.
[Abbildungen der Formblätter werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.]
Anlage 2
Ausnahmen nach § 10
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
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1. Altautos gemäß § 2 Abs. 1 der Altauto-Verordnung |
Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung |
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2. Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Grundlagenforschung anfallen |
Die in Spalte 1 Nr. 2 genannten Abfälle können auf Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen werden. |
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3. Abfälle von Abfallerzeugern mit wechselnden Einsatzstellen und nicht vorhersehbaren Eigentums- und Besitzverhältnissen an den erzeugten Abfällen, insbesondere Abfälle aus Bautätigkeit als Dienstleistungstätigkeit |
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist für die
in Spalte 1 Nr.3 genannten Abfälle im Abfallwirtschaftskonzept eine Ermittlung
nicht erforderlich. |
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4. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 50 Tonnen in einem Kalenderjahr anfallen |
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in Spalte 1
Nr.4 genannten Abfälle keiner Darstellung der getroffenen und geplanten
Maßnahmen. |
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5. Abfälle aus Abfall-Anfallstellen von Abfallerzeugern im Sinne des § 44 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes |
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1 Nr.
5 genannten Abfälle die Formblätter der Anlage 1 zu verwenden. Die
Darstellung der Abfall-Anfallstellen in Listenform ist zulässig. |