Vor

Anhang

Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können

1.     Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:

-      Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

2.     Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:

-      Rinden und Korkabfälle

-      Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten

3.     Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:

-      Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

-      Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

4.     Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:

-      Kunststoffabfälle

5. Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:

-      Kunststoffspäne und -drehspäne

6.     Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:

-      Verpackungen aus Papier und Pappe

-      Verpackungen aus Kunststoff

-      Verpackungen aus Holz

-      Verpackungen aus Metall

-      Verbundverpackungen

-      gemischte Verpackungen

-      Verpackungen aus Glas

-      Verpackungen aus Textilien

7. Folgende Bau- und Abbruchabfälle:

-      Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist

-      Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist

-      Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist

-      Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

-      Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

-      Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält

-      Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten

-      Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

-      Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten

 



* *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.