Anhang
Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können
1. Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:
- Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
2. Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:
- Rinden und Korkabfälle
- Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
3. Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:
- Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
- Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
4. Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:
- Kunststoffabfälle
5. Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
- Kunststoffspäne und -drehspäne
6. Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:
- Verpackungen aus Papier und Pappe
- Verpackungen aus Kunststoff
- Verpackungen aus Holz
- Verpackungen aus Metall
- Verbundverpackungen
- gemischte Verpackungen
- Verpackungen aus Glas
- Verpackungen aus Textilien
7. Folgende Bau- und Abbruchabfälle:
- Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
- Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
- Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
- Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
- Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
- Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
- Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
- Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
* *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.