Verordnung zur Transportgenehmigung
(TgV – Transportgenehmigungsverordnung)
Vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1411, ber.20.11. 1997 S. 2861, zuletzt geändert am 25.4.2002 S. 1488)
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung
Auf Grund des § 49 Abs. 3 und des § 50 Abs. 2 Nr.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich
(1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dürfen die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altautos im Rahmen der Überlassung von Altautos gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der Altauto-Verordnung.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
(4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen, soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hierbei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken.