Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 10 Übergangsvorschrift
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 12 des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fort.
(2) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Verfahren unter entsprechender Verwendung der für die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes geltenden Vordrucke durchgeführt werden.
(3) Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1 Nr.2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Sie hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen daß die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum 6. Oktober 1998 erfolgt sein muß.
(4) Für Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 11 [aufgehoben]
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder
2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Verordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.