Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung
Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;
2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;
5. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Anlage 1
zur Transportgenehmigungsverordnung
Diese Anlage enthält den Vordruck*) eines Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 7 Abs. 1).
[Abbildungen der Vordrucke werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.]
Anlage 2
zur Transportgenehmigungsverordnung
Diese Anlage enthält den Vordruck*) zur Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 8 Abs. 3).
[Abbildungen der Vordrucke werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen.]
*) Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks
1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A 4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.