Gesetz
über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung
von Altlasten in Baden-Württemberg
(Landesabfallgesetz - LAbfG)
in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. 1996 S. 617; zuletzt geändert GBl. 2001 S. 605)
ERSTER TEIL
Abfallvermeidung und Abfallverwertung
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist die abfallarme Kreislaufwirtschaft. Diesem Ziel dienen insbesondere eine abfallarme Produktion und Produktgestaltung, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, schadstoffarme Produktion und Produkte, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.
(2) Jeder soll durch sein Verhalten zur Verwirklichung der abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen.
§ 2 Öffentliche Abfallentsorgung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. Sie sollen insbesondere in den Satzungen nach § 8 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestalten, daß sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Bio- und Grünabfälle, die die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nicht selbst ordnungsgemäß und schadlos verwerten, getrennt von anderen Abfällen einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
§ 3 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Orientierungsdaten
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen, spätestens alle fünf Jahre fort. Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten
1. die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
2. die Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
3. die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns, der Beförderung, Behandlung und Lagerung,
4. Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
5. die Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre einschließlich der eingeleiteten Maß und Zeitpläne sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen,
6. eine Darstellung der notwendigen Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.
Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wie die Abfallbilanzen zu erstellen sind und wie sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Die oberste Abfallrechtsbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Orientierungsdaten für die Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Vermeidung und Verwertung.
§ 4 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der Abfallerzeuger
Eine Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) abgegeben und für gültig erklärt ist, wird als Abfallwirtschaftskonzept oder dessen Fortschreibung und als Abfallbilanz anerkannt, wenn die Umwelterklärung und die ihr zugrundeliegende Umweltbetriebsprüfung die Anforderungen der §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erfüllen.
§ 5 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erreichung des Zieles des § 1 bei. Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.
(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die
1. aus Abfällen hergestellt sind,
2. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
4. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
5. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
6. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung eignen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(3) Die Ministerien erlassen gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 2.
§ 5a Verwertung von Bauabfällen
Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, daß die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch) verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.